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Prozessvertretung

Das russische Gerichtssystem (ausgenommen Strafgerichtsbarkeit) besteht aus 2 Zweigen: Wirtschaftsgerichte (Arbitragegerichte) und Allgemeingerichte (Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit).

Wirtschaftsgerichte entscheiden über Streitigkeiten unter Unternehmen (einschließlich Einzelunternehmen) untereinander und sonstigen juristischen Personen, sowie unter solchen Wirtschaftssubjekten und dem Staat bzw. den Behörden.

Hierbei haben beide Gerichtszweige ein einheitliches oberstes Gericht. Fachgerichte (Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozialgerichte) gibt es in Russland nicht.

Anders als in den meisten europäischen Staaten gibt es in Russland keinen Anwaltszwang vor Gerichten – unabhängig von Verfahrensart oder des Streitwertes. Der einst eingeführte Anwaltszwang wurde 2005 aufgehoben.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder vor Gericht vertreten darf. So kann zur Vertretung vor Wirtschaftsgerichten (Arbitragegerichten) und vor Zivilgerichten ab der 2 Instanz und in dem Verwaltungsverfahren nur ein Rechtsanwalt oder eine Person mit in Russland abgeschlossenem juristischen Studium zugelassen werden.

Oft ist es ratsam, im entsprechenden Vertrag – soweit zulässig – eine Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Hierbei kann eine (aus russischer Sicht ausländische) Schiedsinstitution (wie z.B. Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. oder Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce) gewählt werden oder aber auch ein russisches Schiedsgericht.

Entscheidungen ausländischer Schiedsinstitutionen sind in Russland – im Gegensatz zu den europäischen Urteilen der staatlichen Gerichte – grundsätzlich anerkennungsfähig. Aber auch Entscheidungen der russischen Schiedsgerichte (derzeit existieren 5 solche Institutionen) können nicht „automatisch“ vollzogen werden – es bedarf eines Antrages auf Ausstellung einer vollziehbaren Urkunde.

Ob und welches Schiedsgericht gegebenenfalls gewählt werden soll ist von Umständen des Einzelfalls abhängig.